Vorwort
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der nachgeordneten Dienststellen dieses Bundesministeriums verhängt worden sind.
Die Geldbußen und Geldstrafen sind nach Anhörung des Zentralausschusses unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus dem eigenen Planstellenbereich unverschuldet geraten sind, zu verwenden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 2.