Dem Vorsitzenden obliegt:
1. die Einberufung der Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
2. die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen;
3. die Unterfertigung sämtlicher Beschlüsse, der Gutachten und der Wahrnehmungsberichte gemäß § 45 Abs. 8 TKG 2021;
4. die Unterfertigung der Sitzungsprotokolle;
5. die Vertretung des Fachbeirats Netzsicherheit nach außen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise