(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 Z 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnungen in § 2 Abs. 3 in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf § 2 Abs. 3 Z 3 gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.
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