BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023

In Kraft seit 06. Oktober 2022
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 mit 1,058 festgesetzt.