(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 345/2008 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2019, außer Kraft.
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik über die Berichtsperiode 2020 und der Kostenersatz für das Kalenderjahr 2022 erfolgen gemäß der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2019.
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