(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat die Erstellung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden