BundesrechtVerordnungenHVDC Anforderungs-V§ 7

§ 7Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung bei Fehlern

In Kraft bis 30. September 2027
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(1) Ergänzend zu Art. 19 Abs. 1 bis 3 lit. b und lit. c der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass HGÜ-Systeme bei symmetrischen und unsymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:

1. Für die Festlegungen der Z 2 und 3 gelten folgende Definitionen:

ΔiB1 = k * Δu1

ΔiB2 = k * Δu2

ΔiB1...zusätzlicher Blindstrom im Mitsystem

ΔiB2...zusätzlicher Blindstrom im Gegensystem

Δu1...Änderung der Mitsystemspannung

Δu2...Änderung der Gegensystemspannung

k…Verstärkungsfaktor (2 ≤ k ≤ 6); einstellbar in Schritten von 0,5

2. Beim Auftreten einer sprunghaften Spannungsänderung bzw. bei einer Spannung am Netzanschlusspunkt von 1,1 p.u. oder 0,9 p.u. müssen HGÜ-Systeme die Spannung durch Erhöhung oder Absenkung eines zusätzlichen Blindstromes ΔiB1,2 im Mit- und Gegensystem stützen.

3. Der zusätzliche Blindstrom ΔiB1,2 ist proportional zur Spannungsabweichung Δu1,2 und einem Verstärkungsfaktor k, welcher vom relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der wesentlichen Impedanzen zwischen dem HGÜ-System und dem Netzanschlusspunkt vorgegeben wird. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den Verstärkungsfaktor k macht, ist ein Wert k = 2 zu wählen.

(2) Nach Fehlerende erfolgt der Übergang von der dynamischen Blindstromstützung zur statischen Spannungshaltung. Der Übergang hat kontinuierlich und nicht sprunghaft zu erfolgen. HGÜ-Systeme müssen in der Lage sein, einen Blindstrom von mindestens der Höhe des Bemessungsstromes einzuspeisen.

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