(1) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 lit. a sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass die maximale Verzögerung, die ein HGÜ-System bei der Anpassung der Wirkleistungsübertragung nach einer entsprechenden Aufforderung durch den relevanten ÜNB aufweisen darf, 100 Millisekunden beträgt.
(2) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass ein HGÜ-System die übertragene Wirkleistung bei Störungen in einem oder mehreren der angeschlossenen Drehstromnetze innerhalb von 10 Millisekunden anpassen können muss.
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