Ergänzend zu Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass die maximal zulässige Verringerung der Wirkleistungsabgabe unterhalb von 49 Hz 2 % der maximalen HGÜ-Wirkleistungskapazität bei 50 Hz je Hz beträgt.
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