(1) Diese Verordnung gilt für neue Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme (HGÜ) und neue nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/1447.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/1447 und des § 7 des ElWOG 2010.
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