Ergänzend zu Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass der festgelegte Zeitraum kompatibel mit den Vorgaben der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/2196, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017, S. 54 sein muss.
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