Änderungen der Netzbedingungen im Rahmen des Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/1447 bei denen HGÜ-Systeme einen stabilen Betrieb aufrechterhalten müssen, werden zwischen dem relevanten ÜNB und dem Eigentümer des HGÜ-Systems im Netzzugangsvertrag vereinbart. Ein stabiler Betrieb muss mindestens für folgende Änderungen der Netzbedingungen sichergestellt werden:
1. Ausfall relevanter Kommunikationssysteme;
2. Umschaltung zwischen unterschiedlichen Regelmodi des HGÜ-Systems;
3. Änderungen der Netztopologie;
4. Änderungen der Lastflussbedingungen.
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