(1) Ergänzend zu Art. 22 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass das Totband für die Spannungsregelung in Schritten von 0,5 % bezogen auf den Referenzwert 1 p.u anpassbar sein muss.
(2) Ergänzend zu Art. 22 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt:
1. Die Zeit t1 muss zwischen 0,1 und 10 Sekunden einstellbar sein. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, ist ein Wert von 5 Sekunden zu verwenden.
2. Die Zeit t2 muss zwischen 1 und 60 Sekunden einstellbar sein. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, ist ein Wert von 30 Sekunden zu verwenden.
(3) Ergänzend zu Art. 22 Abs. 3 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt:
1. Bereich des Gradienten: 2 – 6;
2. Schrittweite des Gradienten: 0,5.
(4) Ergänzend zu Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass für den Blindleistungsregelungsmodus eine Schrittweite von 10 MVAr zu verwenden, außer der relevante Netzbetreiber gibt schriftlich eine anderwärtige Vorgabe vor.
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