BundesrechtVerordnungenKostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle§ 5

§ 5 Bereitstellungskosten

In Kraft seit 30. August 2022
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§ 5 Bereitstellungskosten — Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle | GesetzeFinden.at