Vorwort
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldstrafen und Geldbußen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte verhängt worden sind.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.