§ 11 Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten — Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.
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