(1) Diese Verordnung dient der Durchführung
1. des Art. 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 und
2. der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, ABl. Nr. L 96 vom 24.03.2022 S 4.
(2) Diese Verordnung regelt die Verwendung der gemäß Anhang der Verordnung (EU) 2022/467 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger im Sektor Obst-, Gemüse- und Gartenbau in den Kategorien
1. Obst,
2. Schnittblumen und Zierpflanzen,
3. Gemüse,
4. Jungpflanzenproduktion,
5. Arzneihanfproduktion unter Einhaltung des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,
6. CBD-Hanf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Art. 32 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 608,
7. Pilzproduktion und
8. Microgreens und Algen,
soweit die in Z 1 bis 8 genannten Erzeugnisse ingeschütztem Anbau produziert werden.
(3) Als außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe steht ein Betrag in Höhe von 8 998 887 EUR zur Verfügung.
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