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Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
In Kraft seit 29. Juni 2022
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§ 3 Inkrafttreten — Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus
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