BundesrechtVerordnungenVO Kapitalbesicherungsmaßnahmen

VO Kapitalbesicherungsmaßnahmen

In Kraft seit 16. Juni 2022
Up-to-date

§ 1 Gewährung von Kapitalgarantien

Die Gewährung von Kapitalgarantien, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Anhang

Anl. 1

(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang
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