VO Kapitalbesicherungsmaßnahmen
Vorwort
§ 1 Gewährung von Kapitalgarantien
Die Gewährung von Kapitalgarantien, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Anhang
Anl. 1
(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnhangPDF