Rückverweise
§ 2.
1. Der zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, am 14. Juli 2021 abgeschlossene
beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 487/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht, ergänzt durch die am 30. März 2021 abgeschlossene
beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 488/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht,
2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags und der Punktation ausgenommen:
die Punkte 1 und 2
im Abschnitt A/I der § 32
im Abschnitt B/IV der § 32
im Abschnitt B/VI der § 26
im Abschnitt C/IX die §§ 1, 5 und 6
in der Punktation die §§ 1 und 3.
4. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. Jänner 2020 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes B.
5. Die Bestimmungen des Abschnittes B gelten aber auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die gemäß Abschnitt A § 33 die Bestimmungen des Abschnittes B anzuwenden sind.
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