§ 2.
1. Der zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, am 14. Juli 2021 abgeschlossene
beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 487/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht, ergänzt durch die am 30. März 2021 abgeschlossene
beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 488/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht,
2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags und der Punktation ausgenommen:
die Punkte 1 und 2
im Abschnitt A/I der § 32
im Abschnitt B/IV der § 32
im Abschnitt B/VI der § 26
im Abschnitt C/IX die §§ 1, 5 und 6
in der Punktation die §§ 1 und 3.
3. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes A.
4. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. Jänner 2020 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes B.
5. Die Bestimmungen des Abschnittes B gelten aber auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die gemäß Abschnitt A § 33 die Bestimmungen des Abschnittes B anzuwenden sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise