Die §§ 1 bis 5, 7 und 8 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar (Anm. 1) . Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar. § 6 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)
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