Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für die personenbezogenen Daten gemäß § 4 ist zulässig. Der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu seinem E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.
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