BundesrechtVerordnungenE-ID-Verordnung§ 4

§ 4Konkretisierung der Datenarten gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG

In Kraft seit 07. Mai 2022
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Folgende personenbezogene Daten kommen für eine Übermittlung im Auftrag des E-ID-Inhabers gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 E-GovG im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG in Betracht:

1. aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992:

a) die Information über das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze,

b) das Geschlecht,

c) der Familienstand, sofern der E-ID-Inhaber über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt,

d) der Hauptwohnsitz oder weitere Wohnsitze einschließlich des jeweiligen Datums der An- und gegebenenfalls der Abmeldung sowie

e) die Information, seit wann eine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes besteht und

2. aus der Zentralen Evidenz gemäß § 22b Abs. 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992:

a) der Geburtsort,

b) die Staatsangehörigkeit,

c) das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992 sowie

d) die Daten eines gültigen Reisepasses im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, oder eines gültigen Personalausweises.

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