§ 4 Konkretisierung der Datenarten gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG — E-ID-Verordnung
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Folgende personenbezogene Daten kommen für eine Übermittlung im Auftrag des E-ID-Inhabers gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 E-GovG im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG in Betracht:
1. aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992:
a) die Information über das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze,
b) das Geschlecht,
c) der Familienstand, sofern der E-ID-Inhaber über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt,
d) der Hauptwohnsitz oder weitere Wohnsitze einschließlich des jeweiligen Datums der An- und gegebenenfalls der Abmeldung sowie
e) die Information, seit wann eine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes besteht und
2. aus der Zentralen Evidenz gemäß § 22b Abs. 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992:
a) der Geburtsort,
b) die Staatsangehörigkeit,
c) das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992 sowie
d) die Daten eines gültigen Reisepasses im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, oder eines gültigen Personalausweises.
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