BundesrechtVerordnungenMetalltechnik-Ausbildungsordnung§ 19

§ 19Allgemeine Bestimmungen

In Kraft seit 01. Januar 2024
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Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Mechanische Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.

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