+K
Produkte
Enterprise
Recht
Themen
Bundesrecht
Verordnungen
Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren
§ 3
§ 3
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
Im Gesetz anzeigen
§ 3 — Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren
Im Gesetz anzeigen
Mehr
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Rückverweise