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Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren
§ 3
§ 3
In Kraft seit 01. Juli 2022
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§ 3 — Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
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