Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 5c Abs. 2 Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen, BGBl. I Nr. 135/2020 idF BGBl. I Nr. 17/2022, zur Besorgung übertragen.
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