(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
1. mechanische und chemische Vorbehandlung von Werkstücken,
2. mechanische Oberflächentechnik (zB Verfahren, Maschinen und Anlagen),
3. Galvanik (zB Verfahren, Maschinen und Anlagen),
4. Pulverbeschichtung (zB Verfahren, Maschinen und Anlagen),
5. Emailtechnik (zB Verfahren, Maschinen und Anlagen),
6. Feuerverzinkung (zB Verfahren, Maschinen und Anlagen),
7. Dünnschicht- und Plasmatechnik (zB Verfahren, Maschinen und Anlagen),
8. Materialprüfung, Qualitätssicherung und Dokumentation,
9. Kundenberatung,
10. Sicherheit und Umweltschutz (zB Gift- und Gefahrenstoffe).
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise