(1) Der Lehrberuf Metallbearbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metallbearbeiterin oder Metallbearbeiter) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metallbearbeitung) zu bezeichnen.
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