Die §§ 1, 3, 3a, 3b, 4, 10 und 11 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ereignen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise