WiEReG-VernetzungsV
Vorwort
§ 1 Inhalt der zu übermittelnden Daten
(1) Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt.
(2) Diese XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
1. Angaben zum Rechtsträger:
a) Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
b) Rechtsform;
c) Identifikationsnummer(n) und Stammregister des Rechtsträgers;
d) Information ob ein aufrechter Vermerk vorliegt.
2. Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) Geburtsdatum;
c) Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitzland;
f) Ausweisart und Ausweisnummer bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Wohnsitz im Inland;
g) Datum seitdem das wirtschaftliche Eigentum beim betreffenden Rechtsträger besteht;
h) Datum der letzten Änderung des wirtschaftlichen Eigentums;
i) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
3. Angaben zu den obersten Rechtsträgern:
a) Name;
b) Sitzland;
c) Stammregister;
d) Stammzahl.
Besteht für einen wirtschaftlichen Eigentümer eine Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG, so werden die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 in einem Auszug, der über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgerufen wird, nicht angezeigt.
§ 2 Behördliche Einsicht
Wenn zuständige Behörden und zentrale Meldestellen eines Mitgliedstaats Daten gemäß § 1 abrufen, dann ist der Schlussteil des § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden und es w erden zusätzlich die Wohnsitze der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021, wird anstelle des Wohnsitzes nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, übermittelt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2022 in Kraft.