Der Arzneimittel-Großhändler ist im Zuge der Abgabe von COVID-19 Impfstoffen an Gebietskörperschaften gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 lit. a AMG berechtigt, die Handelspackung
1. des Impfstoffes und
2. der zur Verimpfung notwendigen Arzneimittel
zu öffnen, um die benötigten Dosen auszueinzeln bzw. zu stückeln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise