Eine nach gemäß § 46 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ÖSG 2012 erteilte Genehmigung auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags gilt bis zum Ende des jeweiligen Befreiungszeitraumes als Befreiung gemäß § 2 weiter. Nach Ablauf dieses Befreiungszeitraumes ist die Befreiung bei der ORF-Beitrags Service GmbH erneut zu beantragen.
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