Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22
Geltungsbereich
§ 3Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen
§ 4Ersatzprüfungstermine
§ 5Prüfungsgebiete an allgemeinbildenden höheren Schulen
§ 6Dauer der Klausurarbeit
§ 7Abgabetermine für die vorwissenschaftliche Arbeit
§ 8Ergänzungsunterricht
§ 9Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22, den Herbsttermin 2022 und den Wintertermin 2023, jeweils mit Ausnahme vorgezogener Teilprüfungen des Haupttermins 2022/23. Davon ausgenommen sind jene Schulen, deren Haupttermin vor dem Ende der ersten neun Wochen nach Beginn des zweiten Semesters liegt, auf welche die Bestimmungen der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2021, weiterhin sinngemäß anzuwenden sind.
(2) Diese Verordnung regelt
1. Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2,
2. Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen,
3. Prüfungsgebiete, Dauer der Klausurarbeit und Termine im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
4. die Durchführung von Ergänzungsunterricht.
(3) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gelten hinsichtlich der Regelungen der C SchVO 2022/23 als Schülerinnen und Schüler.
(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.
§ 3 Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen
(1) Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung nicht zur Prüfung antreten kann oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Unter Quarantäneentscheidung ist die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950 zu verstehen, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern.
(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.
§ 4 Ersatzprüfungstermine
(1) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024, BGBl. II Nr. 42/2021, verordneten Termin im Haupttermin 2022 nicht antreten konnten, können zu den im Folgenden genannten Ersatzprüfungsterminen zu Klausurarbeiten im Ersatz-Haupttermin 2022 antreten.
(2) Für die nachstehend genannten standardisierten Prüfungsgebiete werden folgende Ersatzprüfungstermine für Personen gemäß Abs. 1 festgesetzt:
Ersatz-Haupttermin 2022 | ||
Prüfungsgebiet | Datum | |
Latein, Griechisch | Mo | 16. Mai 2022 |
(angewandte) Mathematik | Di | 17. Mai 2022 |
Deutsch | Mi | 18. Mai 2022 |
Englisch | Do | 19. Mai 2022 |
Französisch | Fr | 20. Mai 2022 |
Spanisch, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch | Di | 24. Mai 2022 |
Italienisch | Mi | 25. Mai 2022 |
(3) Ein Ersatz-Haupttermin für schriftliche Klausurarbeiten in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten ist durch die Schulbehörde zu verordnen.
(4) Wird eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so gilt die betreffende Person mit der Bekanntgabe der negativen Leistungsbeurteilung als zur Kompensationsprüfung angemeldet.
(5) Mündliche Prüfungen zum Haupttermin 2021/22 finden ab dem 27. Mai 2022 statt.
§ 5 Prüfungsgebiete an allgemeinbildenden höheren Schulen
Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.
§ 6 Dauer der Klausurarbeit
Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.
§ 7 Abgabetermine für die vorwissenschaftliche Arbeit
Abweichend von § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2021/22
1. in den Bundesländern Niederösterreich und Wien bis zum 25. Februar,
2. in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg bis zum 4. März und
3. in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark bis zum 11. März
zu erfolgen.
§ 8 Ergänzungsunterricht
(1) Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen kann die Schulleitung zusätzlich zum lehrplan- und prüfungsordnungsgemäßen Unterricht die Durchführung von Ergänzungsunterricht anordnen.
(2) Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfung und mündlichen Prüfungen. Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen.
(3) Die Schulleitung kann ab den letzten fünf Unterrichtstagen vor Beginn der Klausurprüfung, hinsichtlich des Ergänzungsunterrichts bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen, ortsungebundenen Unterricht in Form eines IKT-gestützten Unterrichts anordnen.
§ 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31 März 2023 außer Kraft.
(2) § 2, der Entfall des letzten Satzes in § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31 März 2023 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 2 erster Satz tritt mit 2. Juni 2022 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 328/2022 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. März 2023 außer Kraft;
2. § 2 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.