Für das Jahr 2022 wird die Obergrenze gemäß § 13 A
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Ku
Vorwort
Für das Jahr 2022 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 3 000 Millionen Euro festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.