BundesrechtVerordnungenCOVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO

COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO

In Kraft bis 31. Dezember 2022
Up-to-date

§ 1

Für das Jahr 2022 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 3 000 Millionen Euro festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.