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Einräumung der Rechtsfähigkeit an Sonstige Internationale Einrichtungen
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. Januar 2022
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§ 2 — Einräumung der Rechtsfähigkeit an Sonstige Internationale Einrichtungen
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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