Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:
a) für leichte Hilfsarbeiten € 6,53
b) für schwere Hilfsarbeiten € 7,35
c) für handwerksgemäße Arbeiten € 8,17
d) für Facharbeiten € 8,97
e) für Arbeiten eines Vorarbeiters € 9,79
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