(1) Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen werden.
(2) Für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die vor dem 1. Jänner 2022 abgeschlossen worden sind, ist weiterhin der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte, M 25/2020/XXV/99/1, BGBl. II Nr. 582/2020 , anzuwenden.
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