BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte§ 1

§ 1Geltungsbereich

In Kraft bis 31. Dezember 2022
Up-to-date

Dieser Mindestlohntarif gilt:

1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

2. Fachlich und persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Au-Pair-Kräfte gem. § 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt werden.

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