§ 1 Geltungsbereich — Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
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Dieser Mindestlohntarif gilt:
1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
2. Fachlich und persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Au-Pair-Kräfte gem. § 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt werden.
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