§ 1 Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften und der Sozial-und Wirtschaftswissenschaften ohne Vorschreibung von zusätzlichen Grundlagen-, fachspezifischen Ergänzungs- und Vertiefungsfächern haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge, sofern die Regelstudiendauer der Fachhochschul-Masterstudien und Fachhochschul-Diplomstudien jenen der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht:
| Studien-gangs- kennzahl | Studiengang | Berechtigung zum Doktorats-studium |
| 0798 | Biomedical Laboratory Science | Sozial- und Wirtschaftswissenschaften |
| 0833 | Human Computer Interaction | Technische Wissenschaften |
| 0850 | Digital Transformation Management | Sozial- und Wirtschaftswissenschaften |
| 0853 | Lebensmittel: Produkt- und Prozessentwicklung | Technische Wissenschaften |
| 0854 | Data Science |
§ 2
Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.