BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen§ 2

§ 2Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

In Kraft bis 31. Dezember 2022
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(1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pflegern), diplomierte Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer, diplomierte Elementarpädagoginnen und -pädagogen folgender monatlicher Bruttogehalt:

1. und 2. Berufsjahr 2 473,--
3. und 4. Berufsjahr 2 527,--
5. und 6. Berufsjahr 2 578,--
7. und 8. Berufsjahr 2 632,--
9. und 10. Berufsjahr 2 695,--
11. und 12. Berufsjahr 2 751,--
13. und 14. Berufsjahr 2 811,--
15. und 16. Berufsjahr 2 871,--
17. und 18. Berufsjahr 2 930,--
19. und 20. Berufsjahr 2 989,--
21. und 22. Berufsjahr 3 046,--
23. und 24. Berufsjahr 3 105,--
25. und 26. Berufsjahr 3 165,--
27. und 28. Berufsjahr 3 226,--
29. und 30. Berufsjahr 3 284,--
31. bis 36. Berufsjahr 3 342,--
37. und 38. Berufsjahr 3 362,--
39. und 40. Berufsjahr 3 418,--

(2) Geprüfte Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Sonderhortpädagoginnen und -pädagogen, Sonderschullehrerinnen und -lehrer erhalten in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen monatlich eine Erschwerniszulage von 218,30 €.

(3) Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen erhalten 50% der Zulage nach Abs. 2.

(4) Kindergartenleiterinnen und -leiter sowie Hortleiterinnen und -leiter erhalten bei einer Gruppe eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 114,-- € brutto. Für jede weitere Gruppe erhöht sich die Zulage um jeweils 48,80 €.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten, die nicht unter Abs. 1 fallen und überwiegend in Selbstverantwortung eine Gruppe leiten, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ausbildung zur/zum diplomierten Elementarpädagogin/Elementarpädagogen erhalten 85%, nach insgesamt sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die dreijährige schulische Ausbildung zur/zum Assistenzpädagogin/Assistenzpädagogen bzw. zur pädagogischen Assistentin/zum pädagogischen Assistenten absolviert haben, erhalten ebenso 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre.

(6) Wenn eine Kindergartenpädagogin bzw. ein -pädagoge die Kindergartenleiterin bzw. den -leiter durch mindestens 12 Kalendertage ununterbrochen vertritt, so gebührt der Vertreterin bzw. dem Vertreter eine Vertretungszulage von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.

(7) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1, 2, 3 und 5 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Die Leitungszulage gebührt in voller Höhe.

(8) Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs. 1 und 5 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 1 Z 1) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre im Inland oder Ausland bzw. ob sie in einer Einrichtung, die diesem Mindestlohntarif unterliegt, oder einer anderen Einrichtung zurückgelegt werden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

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