Dieser Mindestlohntarif gilt für:
1. Fachlich:
a) Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
b) Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
– weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
– nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
2. Räumlich: Republik Österreich.
3. Persönlich:
a) Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
b) Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.
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