(1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgender monatlicher Bruttogehalt/-lohn:
€ | |
1. und 2. Berufsjahr | 1 696,-- |
3. und 4. Berufsjahr | 1 732,-- |
5. und 6. Berufsjahr | 1 770,-- |
7. und 8. Berufsjahr | 1 808,-- |
9. und 10. Berufsjahr | 1 838,-- |
11. und 12. Berufsjahr | 1 863,-- |
13. und 14. Berufsjahr | 1 890,-- |
15. und 16. Berufsjahr | 1 912,-- |
17., 18. und 19. Berufsjahr | 1 940,-- |
20., 21. und 22. Berufsjahr | 1 965,-- |
23., 24., 25. und 26. Berufsjahr | 1 991,-- |
27., 28., 29. und 30. Berufsjahr | 2 015,-- |
ab dem 31. Berufsjahr | 2 058,-- |
(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.
(3) Helferinnen und Helfer in Sonderkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend für eine als heilpädagogisch-integrativ geführte Kindergartengruppe eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 64,00 € im Monat.
(4) Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 6,10 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.
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