Dieser Mindestlohntarif gilt für:
1. Fachlich:
Privatkindergärten, -kinderkrippen, -horte (Privatkindertagesheime) und -kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
2. Räumlich: Republik Österreich.
3. Persönlich:
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die als Helferinnen und Helfer, Assistentinnen und Assistenten oder Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer sowie
Hilfskräfte, die z.B. in der Reinigung der oben genannten Einrichtungen oder in privaten Kindergruppen beschäftigt werden
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