(1) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, welche die Traktion nicht angetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in:
1. Lokomotiven und
2. Triebwagen.
Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion. Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.
(2) Triebfahrzeuge werden nach Art der Energiezufuhr unterschieden in:
1. Elektrische Triebfahrzeuge (mit Energiezufuhr aus Oberleitung bzw. Stromschiene, Brennstoffzelle oder Batterie),
2. Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren,
3. Hybridtriebfahrzeuge (mit einer alternativen oder gleichzeitigen Energiezufuhr gemäß Z 1 und 2) sowie
4. Sonstige Fahrzeuge (zB Dampftriebfahrzeuge).
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