(1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:
1. Einmal noch je das zweifache Entgelt:
a) bei Instandsetzung einer Hoffassade;
b) bei Instandsetzung einer Gassenfassade mit Stiegenhausfenstern;
c) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.
2. Einmal noch je das einfache Entgelt:
a) bei Instandsetzung einer Gassenfassade ohne Stiegenhausfenster;
b) bei Instandsetzung einer Fassade eines Lichthofes;
c) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze); wird eine solche Steigleitung nur für einzelne Stockwerke oder Stiegen verlegt, gebührt der auf diese entfallende Anteil.
3. Das Entgelt nach Z 1 und 2 ist, wenn solche Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach deren Abschluss, im anderen Fall monatlich akontoweise auszuzahlen.
4. Die Auszahlung des Entgeltes nach Z 1 und 2 hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.
(2) Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Mülltonnenabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Abs. 3 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
(3) Für außerordentliche andere von der Hausbesorgerin bzw. vom Hausbesorger geleistete und nachgewiesene Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 10,50 €. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften M 15/2021/XXVI/99/15 andere Entgeltsätze festgesetzt sind. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die Bezahlung bis spätestens 10. des Folgemonats erfolgt.
(4) Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebühren von jeder dieser Parteien monatlich 27,01 €. Für die Reinigung einer Toilette, die von einer unbestimmten Personenanzahl benützt wird ausgenommen betriebliche Anlagen gebühren monatlich 54,02 €.
(5) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 72,47 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(6) Dem Entgelt nach Abs. 1 bis 5 wird der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
(7) Für vereinbarte Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 7,15 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich der Stundenlohn auf 14,30 €.
(8) Müssen die außerordentlichen Reinigungsarbeiten nach Abs. 1 bis 3 aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
(9) Für die Betreuung von maschinellen Waschküchen gebührt pro Waschmaschine ein Entgelt von 21,30 € monatlich. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise