§ 6 Geheimhaltung — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Rückverweise
Die von der OeNB eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 DevG 2004 streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Bankwesengesetz (BWG) steht der Berechtigung der OeNB zur Auskunftseinholung nicht entgegen (§ 6 Abs. 8 DevG 2004).
Keine Ergebnisse gefunden