§ 38 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Gliederung
3. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Soweit in der gegenständlichen Meldeverordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
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