§ 37 Meldeperiode und Meldungslegung — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
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(1) Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
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