(1) Meldepflichtig sind Versicherungsunternehmen- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
1. ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben,
2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,
3. grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
4. bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß § 36 erreicht oder überschritten wurde.
(2) Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
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