§ 33 Meldeperiode und Meldungslegung — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Rückverweise
(1) Die Meldungen sind im Anlassfall an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die Schadenszahlung geleistet wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
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